Intelligente Agenten und das Strafrecht
Keywords:
intelligenter Agent; Bestrafung; Operator; Risiko; objektive ZurechnungAbstract
Das Vordringen mehr oder weniger segensreicher Intelligenter Agenten in unser Leben ist eines jener Phänomene, das die Rechtsordnung und speziell das Strafrecht vor praktische, aber auch vor grundsätzliche Fragen stellt, die sich mit den hergebrachten Lehren nicht wirklich beantworten lassen. am Menschen ist – eine Frage, die insbesondere für das Strafrecht als das den Menschen höchstpersönlich adressierende Rechtsgebiet von höchster Relevanz ist. Der strafrechtlichen Zurechnungslehre fehlt bisher das adäquate Instrumentarium, um bei dem Zusammenspiel zwischen dem (möglicherweise wenig intelligenten) Menschen und der (möglicherweise sehr intelligenten) Maschine über die sachadäquate Zuweisung von Verantwortung zu entscheiden. Dabei dürfte die Einführung einer Strafbarkeit Intelligenter Agenten für die voraussehbare Zukunft ein bloßes Denkmodell bleiben. Anders als bei einer Strafbarkeit juristischer Personen ließe sich eine Bestrafung Intelligenter Agenten auch nicht als mediatisierte Bestrafung der im Hintergrund stehenden natürlichen Personen für deren „Organisationsverschulden“ interpretieren. Jedenfalls könnte man ein solches individuelles Verschulden der Betreiber des Intelligenten Agenten ebenso wirksam durch die unmittelbare Bestrafung der Betreiber wegen ihres eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Kausalbeitrags zu der von dem Agenten verursachten Schädigung sanktionieren. Schwerer ist die Frage nach der Strafbarkeit des „Menschen hinter der Maschine“ zu beantworten. Ruft die Aktion eines Intelligenten Agenten einen strafrechtlich relevanten Schaden hervor, so haftet der Mensch jedenfalls dann als unmittelbarer Täter, wenn er den Agenten in der Absicht oder in dem Wissen benutzt hat, dass mit seiner Hilfe ein Straftatbestand verwirklicht wird oder werden kann. lung der Menschen hinter der Maschine festzuschreiben; vielmehr bietet es sich an, das Strafrecht nur in dem Maße zurückzunehmen, wie der allgemeine soziale Nutzen des Intelligenten Agenten die Hinnahme der mit ihm verbundenen Risiken für die Allgemeinheit rechtfertigt. Rechtsmethodisch kann man dieses Ergebnis durch die Einführung flexibler Generalklauseln erreichen, etwa indem man die erforderliche Sorgfalt des Betreibers durch die Gestattung eines „Entwicklungsrisikos“ beschränkt oder indem man einen Rechtfertigungsgrund des „sozialadäquaten Einsatzes“ von Intelligenten Agenten schafft. Im Sinne der Gesetzesbestimmtheit wäre allerdings der mühsamere Weg vorzuziehen, die Maßstäbe für das erlaubte Risiko bei verschiedenen Typen und Einsatzbereichen Intelligenter Agenten durch Gesetz oder Verordnung festzulegen.
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Copyright (c) 2015 Sabina Gles, Tomas Vajgend; Lazar Glišović (Prevodilac)
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