Über die positive Spezialprävention in den Zeiten des Feindstrafrechts

Die Bedeutung der angewandten Kriminologie für eine menschliche Kriminalpolitik

Authors

  • Michael Bock Johannes Gutenberg Universität, Juristische Fakultät, Mainz, Deutschland
  • Luka Breneselović

Keywords:

Feindstrafrecht; Kriminalpolitik; positive Spezialprävention; Angewandte Kriminologie

Abstract

In den großen Reformen des deutschen Strafrechts, beginnend mit dem Marburger Programm von Franz von Liszt (1882) und endend mit dem Strafvollzugsgesetz (1977) wurde in das alte, von den straftheoretischen Vorstellungen des deutschen Idealismus geprägte Vergeltungsstrafrecht schrittweise der Gedanke der Prävention eingebaut, und hier vornehmlich der Gedanke der positiven Spezialprävention (Jugendstrafrecht, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Strafaussetzung zur Bewährung, Resozialisierung als Ziel des Strafvollzugs). Vor allem seit 1970 war diese Entwicklung auch begleitet von einer Zurücknahme strafrechtlicher Repression und Punitivität, was im materiellen Recht z.B. in einer Entkriminalisierung im Bereich der Sexualdelikte, im Verfahrensrecht z.B. in der massiven Ausweitung der Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck kam. Seit ungefähr 1990 hat sich dieser Trend umgekehrt. Es gibt fast ausschließlich Vorverlagerungen von Risiken und eine Ausweitung der Straftatbestände im materiellen Strafrecht, härtere und längere Sanktionen bei den Rechtsfolgen und Ausweitung der Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich des Strafprozesses. Gemeinsames Merkmal all dieser Veränderungen, sowie ihrer wissenschaftlichen und medialen Begleitmusik ist, dass der Straftäter nicht mehr als Mitmensch angesehen wird, sondern als Feind. Explizit fällt dieses Wort in der Schule von Günther Jakobs, in der zwischen einem Bürgerstrafrecht und einem Feindstrafrecht unterschieden wird. Wichtiger ist aber der politische und mediale Druck auf Gesetzgebung und Rechtsprechung, die guten Bürger konsequenter vor den bösen Verbrechern zu schützen, indem man diese möglichst unschädlich macht. Auf der Strecke bleibt dabei insbesondere der Strafzweck der positiven Spezialprävention: Resozialisierung im allgemeinen Strafrecht und Erziehung im Jugendstrafrecht. Die Kriminologie steht dieser Entwicklung hilflos gegenüber. Ihre strafrechtskritischen Schulen haben sich in ideologischen Positionen verfangen, die ihre Vertreter in bisweilen theoretisch anspruchsvollen, aber kriminalpolitisch inzwischen völlig irrelevanten Diskursen weiterspinnen. Aber auch in ihrem Mainstream hat sich die Kriminologie auf eine Methodologie und ein Wissenschaftsverständnis festgelegt, bei dem sie Wissen produziert, das nur für die Gesetzgebung und für kriminalpolitische Planungen fruchtbar gemacht werden kann, nicht aber in der konkreten Fallpraxis der Strafrechtspflege. Gerade dort aber ist ein solches Wissen unverzichtbar, denn der Gesetzgeber hat den Gedanken der positiven Spezialprävention rechtstechnisch in Gestalt so genannter „Zweckprogramme“ geregelt, in denen ständig für den Einzelfall unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt und Ermessensentscheidungen getroffen werden müssen, die auf erfahrungswissenschaftlichkriminologische Fakten verweisen. Die „eigene Sachkunde“ der Juristen reicht hierfür nicht aus, denn sie sind nicht kriminologisch ausgebildet. Nur die Angewandte Kriminologie, um die es in diesem Aufsatz geht, kann hier Abhilfe schaffen. Ihr Wissen hat den notwendigen Bezug zum Einzelfall, weil sie einen anderen wissenschaftsgeschichtlichen und wissenschaftstheoretischen Hintergrund hat. Sie ist deshalb kongenial zu einem Strafrecht, das sich den Individualisierungsgrundsatz auf die Fahnen geschrieben hat und das de lege lata immer noch stark in Richtung der positiven Spezialprävention ausgerichtet ist, auch wenn derzeit in der Praxis der Vergeltungsgedanke und die negative Spezialprävention im Vordringen sind. Nur die Angewandte Kriminologie kann daher einen weiteren Verfall der positiven Spezialprävention im Strafrecht aufhalten, die das große abendländische Vermächtnis Bock – Pozitivna specijalna prevencija i nove tendencije u kriminalnoj politici in sich trägt, im Straffälligen den Mitmenschen und Mitbürger zu sehen, von dem man zwar eine Änderung seines inakzeptablen Verhaltens verlangt und, so lange er gefährlich ist, die anderen auch vor ihm schützt, ihn aber auch fördert und unterstützt, weil das Ziel ist, ihn für die Gemeinschaft zurückzugewinnen und nicht, ihn wie einen Feind zu vernichten.

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Published

31.12.2010

How to Cite

Bock, Michael, and Luka Breneselović. 2010. “Über Die Positive Spezialprävention in Den Zeiten Des Feindstrafrechts: Die Bedeutung Der Angewandten Kriminologie für Eine Menschliche Kriminalpolitik”. Crimen 1 (2):139-67. https://epub.ius.bg.ac.rs/index.php/crimenjournal/article/view/592.

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