'Normative ansprechbarkeit' als Schuldkriterium
Keywords:
Normative Ansprechbarkeit; Berechtigung; Schuld; Freiheit; EinwandAbstract
Ich vertrete seit Langem die Auffassung, dass Freiheit und Schuld des Täters bejaht werden können, wenn er im Zeitpunkt der Tat „normativ ansprechbar“ war. In meinem Lehrbuch wird in der Überschrift des betreffenden Abschnitts die „Schuld als unrechtes Handeln trotz normativer Ansprechbarkeit“ bezeichnet. Die Frage, ob Schuld überhaupt möglich und wie sie ggf. zu verstehen sei, hat durch die neuere Hirnforschung, die das Bestehen einer menschlichen Willensfreiheit zum guten Teil leugnet, besondere Aktualität erlangt. Eine unübersehbare Vielzahl von Stellungnahmen und Aufsätzen hat sich in den letzten Jahren mit diesem Problem beschäftigt. Deren Studium hat mich zu der Überzeugung gebracht, dass der Standpunkt einer großen Mehrheit von Autoren sich auf eine gemeinsame Annahme zurückführen lässt: Danach ist für eine Verantwortlichkeit des Täters seine normative Ansprechbarkeit bei Begehung der Tat notwendig, aber auch ausreichend. Das soll im Folgenden näher dargelegt werden, weil es die Strafrechtsdogmatik von scheinbar unentwirrbaren Streitigkeiten entlasten und einer gemeinsamen Grundlage näherführen kann. Ich beschränke mich dabei auf Spezialabhandlungen und ausführliche Einlassungen zum Thema.
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Copyright (c) 2018 Klaus Roksin
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